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Innopulse Consulting
Datenschutz & DSGVO

Videoüberwachung und DSGVO: zulässig, dokumentiert, verhältnismässig

Wann Videoüberwachung nach DSGVO und revDSG zulässig ist, welche Pflichten gelten — von Hinweisschild über DSFA bis Löschfrist — und wie Sie sie rechtssicher betreiben.

Leutrim Miftaraj
Leutrim Miftaraj
Gründer & CEO
·3 min read

Videoüberwachung ist allgegenwärtig — im Eingangsbereich, im Lager, im Geschäft, am Arbeitsplatz. Und sie ist einer der häufigsten Anlässe für Datenschutzbeschwerden, weil sie tief in die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen eingreift. Wer Kameras betreibt, verarbeitet personenbezogene Daten und unterliegt der vollen DSGVO bzw. dem revDSG. Dieser Beitrag ordnet ein, wann Videoüberwachung zulässig ist und welche Pflichten ihren rechtssicheren Betrieb sichern.

Die Rechtsgrundlage: meist Interessenabwägung

Videoüberwachung durch private Betreiber stützt sich in der Regel auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das verlangt eine dokumentierte Abwägung: Ihr Interesse — etwa Schutz vor Diebstahl, Vandalismus oder Einbruch — gegen die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen. Diese Abwägung muss konkret sein, nicht pauschal. «Sicherheit» allein genügt nicht; Sie müssen darlegen, welches konkrete Risiko besteht, warum die Kamera dafür geeignet und erforderlich ist und warum kein milderes Mittel ausreicht. Genau an dieser Konkretheit scheitern viele Installationen.

Verhältnismässigkeit ist der Kern

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zieht sich durch alles. Eine Kamera darf nur das erfassen, was für ihren Zweck nötig ist. Das betrifft den Bildausschnitt — ein Geschäft darf seinen Eingang filmen, aber nicht den öffentlichen Gehweg oder die Nachbarschaft —, die Zeiten der Aufzeichnung und die Dauer der Speicherung. Permanente Überwachung von Bereichen, in denen Menschen ein hohes Schutzbedürfnis haben, etwa Sanitärräume oder Pausenbereiche, ist regelmässig unzulässig. Prüfen Sie für jede Kamera einzeln: Was genau erfasst sie, und ist das für den Zweck wirklich erforderlich?

Die Hinweispflicht

Gefilmte Personen müssen vor dem Betreten des überwachten Bereichs informiert werden. Das geschieht über ein gut sichtbares Hinweisschild, das die wesentlichen Informationen kompakt vermittelt: dass eine Videoüberwachung stattfindet, wer der Verantwortliche ist, zu welchem Zweck gefilmt wird und wo die vollständigen Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO verfügbar sind. Das Schild ersetzt nicht die vollständige Information, sondern verweist darauf. Eine Kamera ohne erkennbaren Hinweis ist praktisch immer rechtswidrig.

Wann eine DSFA nötig ist

Eine systematische Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche in grossem Umfang löst nach Art. 35 DSGVO regelmässig die Pflicht zu einer Datenschutz-Folgenabschätzung aus. Auch unterhalb dieser Schwelle ist eine DSFA sinnvoll, weil sie genau die Abwägung strukturiert, die Sie ohnehin dokumentieren müssen. Die DSFA hält Zweck, Erforderlichkeit, Risiken für die Betroffenen und Schutzmassnahmen fest — und ist damit zugleich Ihr Nachweis der Verhältnismässigkeit.

Besonderheit Arbeitsplatz

Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist besonders heikel, weil das Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten die Abwägung verschärft. Eine durchgehende Überwachung von Arbeitsplätzen zur reinen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist regelmässig unzulässig. Zulässig kann eine zweckgebundene, zeitlich und räumlich begrenzte Überwachung sein, etwa zum Schutz vor Einbruch ausserhalb der Arbeitszeit. Wo eine Arbeitnehmervertretung besteht, ist sie einzubeziehen. In der Schweiz setzen das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen hier zusätzliche Grenzen, insbesondere gegen eine Überwachung, die das Verhalten der Mitarbeitenden dauerhaft kontrolliert.

Speicherung und Löschung

Aufzeichnungen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert. Als Orientierung haben sich kurze Fristen etabliert — oft wenige Tage —, nach denen die Aufnahmen automatisch gelöscht werden, sofern kein konkreter Vorfall eine längere Aufbewahrung zur Aufklärung rechtfertigt. Eine unbegrenzte Speicherung «für alle Fälle» ist unzulässig. Richten Sie die automatische Löschung technisch ein und dokumentieren Sie die Frist, damit Sie sie im Prüfungsfall belegen können.

Fazit

Rechtssichere Videoüberwachung steht auf vier Säulen: eine konkrete, dokumentierte Interessenabwägung; ein verhältnismässiger Bildausschnitt, der nur das Nötige erfasst; eine klare Hinweispflicht über ein sichtbares Schild; und eine kurze, automatisch durchgesetzte Löschfrist. Bei umfangreicher Überwachung kommt die DSFA hinzu, am Arbeitsplatz die besonderen arbeitsrechtlichen Grenzen. Wer jede Kamera einzeln auf Zweck, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit prüft und das Ergebnis dokumentiert, betreibt die Überwachung rechtssicher. Dies ist eine fachliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Betroffenenrechte und Auskunft

Auch bei Videoüberwachung gelten die vollen Betroffenenrechte. Eine gefilmte Person kann Auskunft darüber verlangen, ob und welche Aufnahmen von ihr existieren, und unter Umständen eine Kopie erhalten. Das stellt Betreiber vor eine praktische Herausforderung: Eine Person in stundenlangem Videomaterial zu finden und dabei die Rechte Dritter zu wahren, die ebenfalls im Bild sind, ist aufwendig. Bedenken Sie diese Auskunftspflicht bereits beim Aufsetzen der Überwachung — kurze Speicherfristen reduzieren nicht nur das Datenschutzrisiko, sondern auch den Aufwand einer späteren Auskunft erheblich.

Dokumentieren Sie das gesamte Überwachungskonzept an einer Stelle: Zweck, Rechtsgrundlage und Interessenabwägung, Standorte und Bildausschnitte der Kameras, Speicherdauer und Löschmechanismus, Zugriffsberechtigte und das Hinweiskonzept. Diese Dokumentation ist Ihr Nachweis im Beschwerdefall und zugleich die Grundlage, um die Verhältnismässigkeit regelmässig zu überprüfen. Eine Kamera, deren Zweck nach einem Jahr weggefallen ist, sollte abgebaut werden — Überwachung, die nur noch aus Gewohnheit läuft, ist nicht mehr erforderlich und damit nicht mehr zulässig.

Prüfen Sie zuletzt regelmässig, ob mildere Mittel inzwischen verfügbar sind. Technik und Umstände ändern sich: Vielleicht erreicht eine bessere Beleuchtung, ein Zaun oder eine Alarmanlage denselben Schutzzweck wie die Kamera, ohne in die Persönlichkeitsrechte einzugreifen. Die Verhältnismässigkeit ist keine einmalige, sondern eine fortlaufende Prüfung — was heute erforderlich ist, kann es morgen nicht mehr sein. Eine jährliche kurze Überprüfung jeder Kamera hält Ihre Überwachung sowohl rechtssicher als auch auf das wirklich Nötige beschränkt.

About the author
Leutrim Miftaraj
Leutrim Miftaraj
Gründer & CEO · Innopulse Consulting

Gründer und leitender Ingenieur von Innopulse Consulting. MSc Innovation Management (FFHS). Autor von „Identity Over Discipline".

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Videoüberwachung DSGVOKamera DatenschutzVideoüberwachung ArbeitsplatzInteressenabwägung Kamera
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