Die meisten Diskussionen über den AI Act kreisen um Hochrisiko-Systeme. Für viele Produktteams sind die Transparenzpflichten nach Art. 50 aber die Pflichten, die sie zuerst und am häufigsten betreffen, weil sie für gewöhnliche Chatbots und generative Funktionen gelten — unabhängig davon, ob ein System als Hochrisiko-KI eingestuft ist.
Die vier Fallgruppen
Erstens müssen Anbieter dafür sorgen, dass Personen, die direkt mit einem KI-System interagieren, darüber informiert werden, es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Zweitens müssen Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, diese in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen, sodass sie als künstlich erzeugt erkennbar sind. Drittens müssen Betreiber von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung die betroffenen Personen informieren. Viertens müssen Betreiber offenlegen, wenn sie Deepfakes erzeugen, und wenn sie KI-generierte Texte veröffentlichen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, sofern keine menschliche Prüfung mit redaktioneller Verantwortung stattfindet.
Was das für Produktteams heisst
Ein Support-Chatbot braucht einen klaren Hinweis, dass hier eine KI antwortet, idealerweise zu Beginn der Interaktion und nicht im Kleingedruckten. Eine Funktion, die Bilder oder Texte erzeugt, braucht eine technische Kennzeichnung, etwa über Metadaten oder Wasserzeichen, die so robust ist, wie es der Stand der Technik erlaubt. Für die technische Umsetzung hat die Kommission im Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht und im Juli 2026 Leitlinien zu Art. 50 verabschiedet; Teams sollten sich daran orientieren, statt eigene Lösungen zu erfinden.
Zeitpunkt
Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026; der Digital-Omnibus, die Verordnung (EU) 2026/1744, hat dieses Datum nicht verschoben. Einzige Erleichterung ist eine Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2: Generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen sie bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen; neue Systeme kennzeichnen ab dem ersten Tag. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht rückwirkend markiert werden, KI-Texte, die danach veröffentlicht werden, aber schon. Der Chatbot-Hinweis und die Offenlegungspflichten der Betreiber gelten ohne Übergangsfrist.
Abgrenzung
Art. 50 ersetzt keine anderen Pflichten. Ein Chatbot, der Personendaten verarbeitet, unterliegt weiterhin der DSGVO oder dem revDSG; ein System, das zugleich Hochrisiko ist, unterliegt zusätzlich den Hochrisiko-Pflichten. Und die Kennzeichnung schützt nicht vor Haftung für falsche Inhalte: Eine korrekt als KI gekennzeichnete Halluzination ist immer noch eine falsche Auskunft.
Schweizer Anbieter
Schweizer Unternehmen, die Chatbots oder generative Funktionen für Nutzer in der EU anbieten, fallen als Anbieter unter den AI Act. Die Umsetzung ist meist überschaubar: ein sichtbarer Hinweis, eine technische Kennzeichnung und eine Prüfung, ob veröffentlichte KI-Texte redaktionell verantwortet werden. Wir setzen das im Rahmen der AI-Act-Beratung gemeinsam mit dem Produktteam um.
