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Family Office

UBO-Ermittlung über Jurisdiktionen hinweg: warum eine Schwelle nicht reicht

UBO-Schwellen unterscheiden sich je Jurisdiktion erheblich. Wie die Beteiligungskette durchgerechnet wird, wann Kontrolle ohne Kapitalanteil zählt und was dokumentiert gehört.

Leutrim Miftaraj
Leutrim Miftaraj
Gründer & CEO
·9 min read

Sobald eine Familie über mehrere Länder hinweg strukturiert ist, wird eine scheinbar einfache Frage kompliziert: Wer ist wirtschaftlich berechtigt? Die Antwort ist nicht universell, weil die massgeblichen Schwellen von der Jurisdiktion abhängen.

Dieser Beitrag beschreibt, wie die Ermittlung methodisch abläuft, wo sie in der Praxis scheitert und was dokumentiert gehört. Der Gesamtzusammenhang steht im Leitfaden zum Family Office Operating System. Er ersetzt keine Rechtsberatung; die Beurteilung im Einzelfall bleibt bei der verantwortlichen Compliance-Funktion.

Die Grundidee: bis zur natürlichen Person

Eine Gesellschaft kann nicht wirtschaftlich berechtigt sein, weil sie selbst wieder jemandem gehört. Deshalb wird die Beteiligungskette so lange verfolgt, bis am Ende eine natürliche Person steht. Bei mehreren Ebenen bedeutet das, die Beteiligung durchzurechnen: Wer fünfzig Prozent an einer Holding hält, die sechzig Prozent an einer Gesellschaft hält, ist an dieser durchgerechnet mit dreissig Prozent beteiligt. Führen mehrere Wege zur selben Gesellschaft, werden die Anteile addiert.

Die Schwellen laufen auseinander

Hier liegt der eigentliche Aufwand. Es gibt keine weltweit einheitliche Schwelle. In der Europäischen Union gilt eine Schwelle von 25 Prozent, in Indien liegt sie bei 10 Prozent, in Südafrika bei 5 Prozent. Die Schweiz kennt ihr eigenes Regime, und die Vereinigten Staaten haben mit dem Corporate Transparency Act eigene Meldepflichten eingeführt.

Die praktische Folge ist unbequem: Dieselbe Person kann bei identischer Beteiligung in einer Struktur meldepflichtig sein und in einer anderen nicht. Wer eine einzige Schwelle auf alle Strukturen anwendet — typischerweise die Heimatregel des Verwalters —, arbeitet bequem, aber im Prüfungsfall angreifbar.

Kontrolle ohne Kapitalanteil

Die Beteiligungsschwelle ist nicht der einzige Anknüpfungspunkt, und das wird regelmässig übersehen. Wirtschaftlich berechtigt kann auch sein, wer eine Struktur auf andere Weise kontrolliert: über Stimmrechte, die von der Kapitalbeteiligung abweichen, über vertragliche Absprachen, über die Befugnis, Organe zu bestellen oder abzuberufen.

Eine Person mit zehn Prozent Kapital und einem Vetorecht in wesentlichen Fragen kann erheblichen Einfluss ausüben, während ein Kapitalanteil von dreissig Prozent ohne Stimmrecht keinen hat. Wer nur die Prozentsätze durchrechnet und die Gesellschaftsverträge nicht liest, kommt hier zu einem falschen Ergebnis.

Trusts und Stiftungen folgen einer anderen Logik

Bei Trusts und Stiftungen greift die Kapitallogik nicht, weil es keine Anteile im üblichen Sinn gibt. Betrachtet werden stattdessen die beteiligten Rollen: wer die Struktur errichtet hat, wer sie verwaltet, wer Kontroll- oder Aufsichtsbefugnisse hat und wer begünstigt ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Begünstigtenkreis teilweise nicht abschliessend bestimmt, sondern nur nach Merkmalen umschrieben ist. Eine Formulierung wie die Nachkommen des Errichters benennt keine konkrete Person. In solchen Fällen ist nicht die Feststellung entscheidend, sondern die dokumentierte Begründung, wie damit umgegangen wurde.

Die Auffangregel ist kein Ausweg

Lässt sich über keinen Weg eine Person bestimmen, sehen manche Regelwerke vor, ersatzweise die Person in der obersten Leitungsfunktion anzugeben. Diese Auffangregel ist eine Notlösung für echte Grenzfälle und kein bequemer Ausweg aus einer aufwendigen Ermittlung. Wird sie regelmässig verwendet, ist das im Prüfungsfall selbst ein Befund.

Warum die Dokumentation wichtiger ist als das Ergebnis

Bei einer Prüfung wird selten nur das Ergebnis betrachtet, sondern der Weg dorthin. Nachvollziehbar sein muss, welche Beteiligungskette zugrunde gelegt wurde, welche Jurisdiktion massgeblich war, welche Schwelle angewandt wurde, ob Kontrollrechte geprüft wurden und auf welchen Nachweisen die Feststellung beruht.

Eine korrekte Feststellung ohne dokumentierte Begründung ist schwer verteidigbar. Eine sorgfältig begründete Feststellung, die sich später als überholt erweist, ist es meist schon — weil sichtbar bleibt, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung sorgfältig gearbeitet wurde.

Die Feststellung ist keine Einmalaufgabe

Beteiligungsverhältnisse ändern sich durch Übertragungen, Erbgänge, Umstrukturierungen und den Eintritt der nächsten Generation. Eine UBO-Feststellung, die einmal getroffen und nie überprüft wurde, verliert ihren Wert. Sie gehört deshalb an einen periodischen Kontrollzyklus gebunden statt als abgeschlossener Vorgang abgelegt.

Ausserdem sollten Auslöser definiert sein, die eine Überprüfung unabhängig vom Turnus verlangen: eine erkennbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse, ein Wechsel in den Organen, eine Umstrukturierung. Wie ein solcher Zyklus aufgesetzt wird, beschreibt KYC und periodische Überprüfung im Family Office.

Was das praktisch verlangt

Für eine Praxis mit grenzüberschreitenden Mandaten folgen vier Punkte. Die Jurisdiktion pro Entität und pro Berechtigtem festhalten, nicht nur den Sitz der Gesellschaft. Die Beteiligungskette vollständig abbilden statt nur die oberste Ebene. Kontrollrechte separat prüfen, weil sie von der Kapitalbeteiligung abweichen können. Und die Begründung dokumentieren, nicht nur das Resultat. Wie sich das in einem Mandatsbetrieb abbilden lässt, zeigt FLIORE für grenzüberschreitende Mandate.

About the author
Leutrim Miftaraj
Leutrim Miftaraj
Gründer & CEO · Innopulse Consulting

Gründer und leitender Ingenieur von Innopulse Consulting. MSc Innovation Management (FFHS). Autor von „Identity Over Discipline".

Topics
ubo ermittlungwirtschaftlich berechtigter grenzüberschreitendubo schwellen jurisdiktionbeneficial ownershipubo dokumentation
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