Skip to content
Innopulse Consulting

Hochrisiko oder nicht: die Einstufung nach Anhang III sauber begründen

Für: Teams mit Systemen nahe an Anhang III

Aktualisiert: 2026-09

Kurz gesagt

Die Hochrisiko-Einstufung folgt einer festen Reihenfolge: zuerst der Einsatzbereich nach Anhang III, dann die Frage, ob das System dort eine tragende Rolle für die Entscheidung spielt, dann die Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3. Jeder dieser Schritte muss begründet dokumentiert werden.

Die Einstufung als Hochrisiko-System ist die folgenreichste Einzelentscheidung im gesamten AI Act. Sie löst eine Konformitätsbewertung, ein Risikomanagementsystem, Anforderungen an die Datenqualität, technische Dokumentation und menschliche Aufsicht aus. Entsprechend gross ist die Versuchung, die Frage schnell zu verneinen.

Diese Checkliste bringt die Prüfung in eine Reihenfolge, die auch eine spätere Überprüfung übersteht. Der Kern ist nicht das Ergebnis, sondern die Nachvollziehbarkeit: Eine begründete Einstufung mit dokumentierter Abwägung steht deutlich besser da als eine unbegründete, selbst wenn beide zum selben Ergebnis kommen.

Die Checkliste

  1. 01

    Einsatzzweck präzise beschreiben

    Nicht was das System technisch kann, sondern wozu es in Ihrem Betrieb konkret eingesetzt wird. Dasselbe Sprachmodell kann je nach Zweck völlig unterschiedlich einzustufen sein.

    Erledigt, wenn: Der Zweck ist in zwei bis drei Sätzen so beschrieben, dass eine aussenstehende Person daraus den Anwendungsfall erkennt.

  2. 02

    Gegen die Bereiche in Anhang III abgleichen

    Die Liste der Bereiche einzeln durchgehen: Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, wesentliche Dienste, Strafverfolgung, Migration und Justiz. Beschäftigung ist der Bereich, der die meisten Unternehmen unerwartet trifft.

    Erledigt, wenn: Für jeden Bereich ist vermerkt, ob er einschlägig ist — auch die Verneinungen, mit einer kurzen Begründung.

  3. 03

    Prüfen, ob das System als Sicherheitskomponente wirkt

    Neben Anhang III führt auch der Einsatz als Sicherheitskomponente eines Produkts unter bestehendem EU-Produktrecht zur Hochrisiko-Einstufung. Dieser zweite Weg wird häufig übersehen.

    Erledigt, wenn: Die Frage nach der Sicherheitskomponente ist ausdrücklich beantwortet und nicht stillschweigend übergangen.

  4. 04

    Die Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3 prüfen

    Ein System in einem Anhang-III-Bereich gilt nicht als Hochrisiko, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt — etwa weil es nur eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt oder eine menschliche Bewertung lediglich vorbereitet.

    Erledigt, wenn: Falls die Ausnahme in Anspruch genommen wird, liegt die dafür verlangte Bewertung dokumentiert vor.

  5. 05

    Profiling gesondert betrachten

    Bei Profiling natürlicher Personen greift die Ausnahme nicht. Wenn das System Personen bewertet oder einordnet, ist der Weg über Artikel 6 Absatz 3 versperrt.

    Erledigt, wenn: Es ist festgehalten, ob Profiling vorliegt, und diese Feststellung ist mit dem Einsatzzweck begründet.

  6. 06

    Die Abwägung schriftlich festhalten

    Ergebnis, Begründung, geprüfte Alternativen, Datum und verantwortliche Person. Dieser Vermerk ist im Prüffall das eigentliche Arbeitsprodukt.

    Erledigt, wenn: Der Vermerk ist von der verantwortlichen Person freigegeben und im Systeminventar verlinkt.

  7. 07

    Erneute Prüfung an Änderungen koppeln

    Eine Änderung des Einsatzzwecks kann die Einstufung kippen, ohne dass sich an der Technik etwas ändert. Das ist der häufigste Weg, auf dem eine korrekte Einstufung still ungültig wird.

    Erledigt, wenn: Die Einstufung ist mit einem Änderungsauslöser versehen, nicht nur mit einem Datum.

Häufige Fehler

  • Die Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3 wird in Anspruch genommen, ohne die dafür verlangte Bewertung zu dokumentieren. Damit fehlt genau der Nachweis, auf den es ankommt.
  • Die Einstufung folgt der Technologie statt dem Einsatzzweck. Dieselbe Komponente kann in einem Kontext unkritisch und im nächsten Hochrisiko sein.
  • Der Bereich Beschäftigung wird unterschätzt. Systeme für Vorauswahl, Ranking oder Leistungsbewertung fallen deutlich häufiger unter Anhang III als erwartet.
  • Nur das Ergebnis wird festgehalten, nicht der Weg dorthin. Ohne Begründung ist eine Einstufung im Prüffall kaum verteidigbar.

Was diese Checkliste nicht abdeckt

  • Die Einstufung an der Grenze zu Anhang III ist eine Rechtsfrage. Diese Checkliste strukturiert die Prüfung, ersetzt aber bei Zweifelsfällen keine anwaltliche Beurteilung.
  • Die Pflichten, die nach einer Hochrisiko-Einstufung folgen — Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung — sind hier nicht abgedeckt.
  • Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gilt ein eigener Pflichtenkatalog, der einer anderen Logik folgt als die Einstufung nach Anhang III.
  • Die Auslegungspraxis zu Artikel 6 Absatz 3 ist noch jung. Eine heute vertretbare Bewertung kann durch spätere Leitlinien präzisiert werden.

Übergeordnete Leistung: EU-AI-Act- & Compliance-Beratung

Häufige Fragen

Ist jede KI im Personalbereich automatisch Hochrisiko?

Nicht automatisch, aber der Bereich Beschäftigung steht ausdrücklich in Anhang III. Ein System, das Bewerbungen vorsortiert oder Kandidaten bewertet, liegt sehr nahe daran. Entscheidend ist, welche Rolle es in der Entscheidung spielt.

Was, wenn wir das System nur intern nutzen?

Interne Nutzung schliesst die Einstufung nicht aus. Anhang III stellt auf den Einsatzbereich und die betroffenen Personen ab, nicht darauf, ob das System nach aussen sichtbar ist.

Können wir uns auf die Einstufung des Herstellers verlassen?

Sie ist ein wichtiger Ausgangspunkt und sollte schriftlich vorliegen. Als Betreiber bleibt Ihre eigene Bewertung des konkreten Einsatzzwecks dennoch erforderlich, weil der Hersteller diesen nicht kennt.

LM
Fachlich verantwortet von
Founder & CEO · MSc Innovation Management (FFHS) · Autor von «Identity Over Discipline»
Arbeiten Sie an etwas Ähnlichem?

Hochrisiko oder nicht: die Einstufung nach Anhang III sauber begründen