Checkliste: Meldung an das Schweizer Transparenzregister (TJPG)
Für: Schweizer Gesellschaften, Treuhänder und Family Offices
Aktualisiert: 2026-10
Eine TJPG-Meldung gelingt in acht Schritten: Meldepflicht pro Rechtseinheit klären, geltende Frist feststellen, wirtschaftlich Berechtigte nach Art. 4 TJPG herleiten, ihre Identität prüfen, die Herleitung dokumentieren, über EasyGov melden, Auslöser für Änderungsmeldungen festlegen und Registermeldung mit Bank- und Gesellschaftsunterlagen abgleichen.
Seit dem 1. Oktober 2026 ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft, und das Transparenzregister des Bundesamts für Justiz ist in Betrieb. Die Meldung selbst ist kostenlos und digital; der Aufwand steckt in der Herleitung und in der laufenden Pflege.
Diese Checkliste ist für Gesellschaften geschrieben, die selbst melden, und für Treuhänder und Family Offices, die Meldungen für mehrere Gesellschaften einer Familie koordinieren. Jeder Schritt nennt, woran man erkennt, dass er erledigt ist.
Die Checkliste
- 01
Meldepflicht pro Rechtseinheit klären
Für jede Gesellschaft der Struktur festhalten, ob sie erfasst ist: Schweizer juristische Personen wie AG, GmbH und Genossenschaft; ausländische juristische Personen mit Zweigniederlassung im Handelsregister, tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz oder Grundeigentum in der Schweiz. Ausnahmen wie Börsenkotierung, Verein oder Stiftung begründet festhalten.
Erledigt, wenn: Eine Liste aller Rechtseinheiten liegt vor, jede mit dem Vermerk meldepflichtig oder ausgenommen und einer Begründung in einem Satz.
- 02
Geltende Frist feststellen
Für neu gegründete Gesellschaften gilt ein Monat ab Handelsregistereintrag, für Änderungen ein Monat ab Änderung. Für bestehende Rechtseinheiten die Übergangsfrist anhand der Übergangsbestimmungen und der Fragen und Antworten des BJ bestimmen; ausländische juristische Personen haben für die Erstmeldung sechs Monate ab Inkrafttreten.
Erledigt, wenn: Pro meldepflichtiger Gesellschaft steht ein konkretes Datum, bis wann gemeldet sein muss, mit der Quelle der Fristberechnung.
- 03
Wirtschaftlich Berechtigte herleiten
Nach Art. 4 TJPG prüfen, welche natürlichen Personen direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen halten, und wer die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert. Beteiligungsketten durchrechnen, Aktionärbindungsverträge und Vetorechte berücksichtigen. Lässt sich niemand feststellen, das oberste Mitglied des leitenden Organs bestimmen.
Erledigt, wenn: Pro Gesellschaft ist jede wirtschaftlich berechtigte Person genannt, mit Kette oder Kontrollmittel, aus dem sich das Ergebnis ergibt.
- 04
Identität prüfen und Angaben beschaffen
Die nötigen Personenangaben bei den Beteiligten einholen und die Identität anhand geeigneter Dokumente überprüfen. Die Gesellschaft ist auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen; Anfragen schriftlich und mit Frist stellen.
Erledigt, wenn: Für jede wirtschaftlich berechtigte Person liegen die Angaben und ein Identitätsnachweis vor, mit Datum der Prüfung.
- 05
Herleitung dokumentieren
Die Begründung der Feststellung, verwendete Unterlagen wie Aktienbuch, Verträge und Organigramm sowie offene Punkte in einer Akte pro Gesellschaft festhalten, sodass eine Kontrolle durch die Kontrollstelle des EFD nachvollziehbar ist.
Erledigt, wenn: Eine Drittperson kann aus der Akte ohne Rückfrage nachvollziehen, warum genau diese Personen gemeldet werden.
- 06
Über EasyGov melden
Die Rechtseinheit einmalig auf EasyGov im Transparenzregister eintragen und die wirtschaftlich Berechtigten melden. Zugänge so einrichten, dass nicht nur eine einzelne Person melden kann.
Erledigt, wenn: Die Eingangsbestätigung der Meldung ist in der Akte abgelegt, und mindestens zwei berechtigte Personen haben Zugang.
- 07
Auslöser für Änderungsmeldungen festlegen
Ereignisse benennen, die eine Änderungsmeldung auslösen können: Anteilsübertragung, Erbteilung, Schenkung, Kapitalerhöhung, neuer Aktionärbindungsvertrag, neue Zwischengesellschaft, Wechsel im leitenden Organ bei subsidiärer Meldung. Für jedes Ereignis bestimmen, wer es bemerkt und wer die Meldung innert Monatsfrist auslöst.
Erledigt, wenn: Eine Liste der Auslöser mit verantwortlicher Person liegt vor und ist den Beteiligten bekannt.
- 08
Mit Bank- und Gesellschaftsunterlagen abgleichen
Die gemeldeten Personen mit den Angaben gegenüber Banken, etwa in Formular K oder A, und mit dem internen Aktienbuch vergleichen. Abweichungen klären, bevor Finanzintermediäre sie über das Register oder die spätere Unterschiedsmeldung feststellen.
Erledigt, wenn: Registermeldung, Bankunterlagen und interne Dokumentation stimmen überein, oder jede Abweichung ist begründet dokumentiert.
Häufige Fehler
- —Ausländische Gesellschaften mit Schweizer Liegenschaft werden übersehen, weil sie sonst keinen Bezug zur Schweiz haben.
- —Gemeinsame Kontrolle über einen Aktionärbindungsvertrag bleibt unberücksichtigt, weil keine einzelne Person 25 Prozent hält.
- —Die Meldung wird gemacht, aber niemand ist für Änderungen zuständig; die Monatsfrist verstreicht bei der nächsten Erbteilung.
- —Die Registermeldung und die Angaben gegenüber der Bank widersprechen sich, weil sie von verschiedenen Personen ohne Abgleich erstellt wurden.
- —Die subsidiäre Meldung des obersten Organmitglieds wird gewählt, weil die eigentliche Herleitung aufwendig ist.
Was diese Checkliste nicht abdeckt
- —Diese Checkliste ist keine Rechtsberatung. Bei komplexen Strukturen, Trusts, gemeinsamer Kontrolle oder Zweifeln an der Meldepflicht ist eine spezialisierte Kanzlei beizuziehen.
- —Sie gibt den Rechtsstand vom Oktober 2026 wieder. Ausführungsbestimmungen, Praxis des BJ und der Kontrollstelle sowie Funktionen des Registers entwickeln sich weiter; massgeblich sind Gesetz, Verordnung und die Angaben auf transpareg.admin.ch.
- —Sie behandelt die Meldepflicht der Gesellschaft. Die eigenen Sorgfaltspflichten von Finanzintermediären und Beratenden nach dem Geldwäschereigesetz sind damit nicht erfüllt.
- —Strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Folgen von Pflichtverletzungen werden hier nicht beurteilt.
Übergeordnete Leistung: Digitale Transformation
Häufige Fragen
Müssen Stiftungen ins Transparenzregister?
Nein, Stiftungen sind vom Transparenzregister ausgenommen, ebenso Vereine und börsenkotierte Gesellschaften. Gesellschaften, die von einer Stiftung gehalten werden, können aber ihrerseits meldepflichtig sein.
Ist das Transparenzregister öffentlich?
Nein. Einsicht haben bestimmte Behörden sowie Finanzintermediäre und Beratende im Rahmen ihrer Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz.
Was kostet die Meldung?
Die Anmeldung auf EasyGov und die Eintragung im Transparenzregister sind laut Bundesamt für Justiz kostenlos. Aufwand entsteht für die Herleitung und Dokumentation.
Gilt eine frühere Meldung nach OR weiter?
Die gesellschaftsinternen Meldepflichten nach Art. 697j ff. und 790a OR sind aufgehoben. Wer sie korrekt erfüllt hat, kann sich unter Umständen auf das Übergangsrecht stützen, sofern die Angaben aktuell sind. Die Meldung an das Register ersetzt das nicht automatisch.
Wer prüft die Einträge?
Eine Kontrollstelle beim Eidgenössischen Finanzdepartement prüft Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Einträge. Geführt wird das Register vom Bundesamt für Justiz.
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