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Was regelt das Geldwäschereigesetz (GwG)?

Kurzdefinition

Das Geldwäschereigesetz, kurz GwG, verpflichtet Finanzintermediäre in der Schweiz zu Sorgfaltspflichten: Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, besondere Abklärung bei erhöhtem Risiko, nachvollziehbare Dokumentation aller Abklärungen und Meldung bei begründetem Verdacht.

Das Geldwäschereigesetz, kurz GwG, ist die Schweizer Grundlage für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor. Es verpflichtet Finanzintermediäre zu Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme und Führung von Geschäftsbeziehungen und regelt, was bei Verdachtsmomenten zu geschehen hat.

Wer erfasst ist

Das Gesetz richtet sich an Finanzintermediäre. Dazu zählen Banken und Versicherungen, aber auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder bei deren Anlage oder Übertragung helfen. Ob eine konkrete Tätigkeit erfasst ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab und ist nicht immer offensichtlich — insbesondere bei Vermögensverwaltung, Treuhandtätigkeit und der Verwaltung von Gesellschaften und Trusts. Diese Einordnung ist eine rechtliche Frage und gehört im Zweifel fachlich geklärt.

Die Sorgfaltspflichten

Im Kern verlangt das Gesetz vier Dinge. Erstens die Identifizierung der Vertragspartei. Zweitens die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, also der natürlichen Person hinter der Struktur. Drittens besondere Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhtem Risiko. Viertens die Dokumentation aller Abklärungen in einer Form, die einer sachverständigen Drittperson erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil zu bilden. Diese letzte Anforderung wird häufig unterschätzt, obwohl sie in der Prüfung den Ausschlag gibt.

Der risikobasierte Ansatz

Das Gesetz verlangt nicht überall dieselbe Prüftiefe, sondern eine Abstufung nach Risiko. Der Finanzintermediär muss Kriterien festlegen, anhand derer er Beziehungen mit erhöhtem Risiko erkennt, und bei diesen zusätzliche Abklärungen vornehmen. Zu den typischen Risikofaktoren gehören Sitz oder Wohnsitz in bestimmten Ländern, komplexe Strukturen, die Art der eingebrachten Vermögenswerte und die Beteiligung politisch exponierter Personen. Wesentlich ist, dass die eigene Risikoeinstufung dokumentiert und begründet ist.

Meldung bei Verdacht

Ergibt sich ein begründeter Verdacht auf einen Zusammenhang mit Geldwäscherei oder anderen im Gesetz genannten Tatbeständen, ist eine Meldung an die zuständige Meldestelle vorgesehen. Damit verbunden sind Verhaltenspflichten, die sich vom normalen Geschäftsgang unterscheiden. Weil hier Fristen, Vertraulichkeitsfragen und mögliche Konsequenzen zusammentreffen, ist dies der Bereich, in dem eine Organisation vorab festlegen sollte, wer entscheidet und wer beigezogen wird — nicht erst im Ernstfall.

Verhältnis zu KYC und UBO

KYC beschreibt den Prozess, das GwG liefert für Finanzintermediäre in der Schweiz einen wesentlichen Teil der rechtlichen Grundlage dafür. Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten ist eine der zentralen Pflichten und zugleich der Punkt, an dem grenzüberschreitende Strukturen anspruchsvoll werden, weil die Regelwerke anderer Jurisdiktionen andere Schwellen kennen. Wer international tätig ist, muss die jeweils massgebliche Regel pro Berechtigtem bestimmen statt eine einheitliche Annahme anzuwenden.

Was das praktisch bedeutet

Für eine Praxis, die dem Gesetz untersteht oder mit unterstellten Gegenparteien arbeitet, folgen drei Punkte. Erstens: Die eigene Unterstellung und ihr Umfang gehören rechtlich geklärt, nicht angenommen. Zweitens: Der Ablauf sollte den Nachweis als Nebenprodukt erzeugen, weil die Dokumentation im Prüfungsfall den Ausschlag gibt. Drittens: Die Zuständigkeiten für den Verdachtsfall gehören vorab geregelt. Die rechtliche Beurteilung im Einzelfall bleibt in jedem Fall Sache der verantwortlichen Person und ihrer Berater.

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