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Innopulse Consulting
EU AI Act

EU AI Act in der Produktion: Maschinensicherheit und der Blick auf die Belegschaft

Bildverarbeitung, Robotik und vorausschauende Wartung sind selten das Problem. Für Produktionsbetriebe entscheiden zwei andere Fragen: Sicherheitskomponente und Einsatz gegenüber Beschäftigten.

Leutrim Miftaraj
Leutrim Miftaraj
Gründer & CEO
·7 min Lesezeit

Produktionsbetriebe setzen KI überwiegend an Stellen ein, die der AI Act kaum berührt: Bildverarbeitung in der Qualitätsprüfung, Prognosen zur Wartung, Optimierung von Rüstzeiten, Steuerung der Energieaufnahme. Für diese Anwendungen entstehen in der Regel keine Hochrisiko-Pflichten.

Zwei Bereiche sind die Ausnahme, und beide werden regelmässig übersehen, weil sie nicht in der Halle liegen, wo man sie sucht.

Erstens: die Sicherheitskomponente

Der AI Act erfasst ein KI-System auch dann als Hochrisiko, wenn es als Sicherheitskomponente eines Produkts dient, das unter bestehendes EU-Produktrecht fällt und einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt. Für den Maschinenbau ist das der entscheidende Anknüpfungspunkt.

Konkret: Eine Kamera, die Ausschuss erkennt, ist keine Sicherheitskomponente. Eine Kamera, die den Eingriff in den Gefahrenbereich erkennt und die Maschine anhält, ist eine. Der Unterschied liegt nicht in der Technik, sondern in der Funktion, die sie im Sicherheitskonzept übernimmt.

Für diesen Weg zur Einstufung gilt eine spätere Frist als für die Bereiche aus Anhang III. Das verschafft Zeit, ändert aber nichts an der Notwendigkeit, die Einordnung jetzt vorzunehmen — Maschinen, die heute konstruiert werden, sind zum Zeitpunkt der Geltung im Feld.

Wer Maschinen in Verkehr bringt, kennt die Logik der Konformitätsbewertung bereits. Die sinnvolle Vorgehensweise ist deshalb, die AI-Act-Anforderungen in die bestehende technische Dokumentation zu integrieren statt eine zweite Nachweiskette danebenzustellen.

Zweitens: alles, was auf Beschäftigte zielt

Anhang III führt den Bereich Beschäftigung ausdrücklich auf. Erfasst sind unter anderem Systeme für die Auswahl von Bewerbenden sowie Systeme, die Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung oder Beendigung beeinflussen oder die Leistung und das Verhalten von Personen überwachen und bewerten.

Für Produktionsbetriebe ist das der Bereich mit dem grössten blinden Fleck. Ein System, das Taktzeiten je Arbeitsplatz auswertet und daraus Leistungsprofile einzelner Personen bildet, bewegt sich unmittelbar darauf zu. Dasselbe gilt für Kameraauswertung, die Arbeitsabläufe personenbezogen bewertet, und für Schichtplanung, die individuelle Leistungsdaten einbezieht.

Die Ausnahme in Artikel 6 Absatz 3 hilft hier nur begrenzt weiter. Sie greift nicht, wenn das System ein Profiling natürlicher Personen vornimmt — und genau das tut eine personenbezogene Leistungsbewertung.

Hinzu kommt: Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist nach Artikel 5 untersagt. Systeme, die aus Mimik, Stimme oder Haltung auf den emotionalen Zustand Beschäftigter schliessen, sind in diesem Kontext nicht eine Frage der Einstufung, sondern des Verbots.

Der Mitbestimmungsteil, den der AI Act nicht regelt

Parallel zum AI Act bestehen arbeitsrechtliche Anforderungen, die in Deutschland und Österreich über die betriebliche Mitbestimmung laufen und in der Schweiz über das Arbeitsgesetz und die Datenschutzvorschriften zur Überwachung am Arbeitsplatz.

Diese Anforderungen sind älter, konkreter und in der Praxis oft der frühere Engpass. Ein System zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle scheitert in Deutschland regelmässig nicht am AI Act, sondern an einer fehlenden Betriebsvereinbarung. Wer die AI-Act-Prüfung ohne diesen Strang führt, prüft die falsche Frage zuerst.

Zugekaufte Anlagen und die Rolle des Betreibers

Ein Grossteil der KI in der Produktion kommt eingebaut in Anlagen ins Haus. Als Betreiber treffen Sie eigene Pflichten, die unabhängig davon bestehen, was der Anlagenbauer zusichert — insbesondere die Verwendung gemäss der Gebrauchsanweisung, die Sicherstellung menschlicher Aufsicht und die Überwachung des Betriebs.

Praktisch heisst das, sich die Einstufung und die Konformitätsangaben schriftlich geben zu lassen und diese Unterlagen zur eigenen Dokumentation zu nehmen. Eine mündliche Zusicherung im Verkaufsgespräch ist kein Nachweis.

Was jetzt sinnvoll ist

Erstens: Die KI-Funktionen in der Produktion nach zwei Fragen sortieren — greift sie in die Maschinensicherheit ein, und wirkt sie auf einzelne Beschäftigte. Alles, was auf beide Fragen mit Nein antwortet, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit unkritisch und braucht keine aufwendige Bearbeitung.

Zweitens: Für alles, was auf Beschäftigte zielt, den arbeitsrechtlichen Strang vor dem AI-Act-Strang klären. Er ist schneller entschieden und entscheidet häufiger.

Drittens: Bei Neubeschaffung von Anlagen die Nachweispflichten in die Bestellung aufnehmen, statt sie nachträglich einzufordern.

Was offen bleibt

Die Abgrenzung zwischen einer Prozessoptimierung, die nebenbei Rückschlüsse auf einzelne Personen erlaubt, und einer Leistungsüberwachung im Sinne von Anhang III ist noch nicht durch Praxis geklärt. Wer ein System in dieser Zone betreibt, sollte die Abwägung schriftlich festhalten — inklusive der technischen Massnahmen, die einen Personenbezug verhindern sollen.

Über den Autor
Leutrim Miftaraj
Leutrim Miftaraj
Gründer & CEO · Innopulse Consulting

Gründer und leitender Ingenieur von Innopulse Consulting. MSc Innovation Management (FFHS). Autor von „Identity Over Discipline".

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