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Innopulse Consulting
EU AI Act

Was ist Post-Market-Monitoring nach dem AI Act?

Kurzdefinition

Post-Market-Monitoring ist die Pflicht von Anbietern von Hochrisiko-KI, die Leistung ihrer Systeme nach dem Inverkehrbringen systematisch zu beobachten, Daten dazu zu sammeln und auszuwerten. Dazu gehört nach Art. 73 AI Act die Meldung schwerwiegender Vorfälle an die Marktüberwachungsbehörde innert kurzer, gestaffelter Fristen.

Ein KI-System verhält sich im Betrieb nicht immer so wie im Test. Daten verschieben sich, Nutzer verwenden das System anders als vorgesehen, Fehler zeigen sich erst in Randfällen. Der AI Act verlangt deshalb von Anbietern von Hochrisiko-Systemen, nach dem Inverkehrbringen nicht wegzuschauen.

Das Monitoring-System

Nach Art. 72 AI Act richten Anbieter ein System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen ein, das der Art und den Risiken des Systems angemessen ist. Es sammelt aktiv und systematisch Daten über die Leistung des Systems während seiner gesamten Lebensdauer, dokumentiert und analysiert sie und prüft, ob das System die Anforderungen weiterhin erfüllt. Grundlage ist ein Monitoring-Plan, der Teil der technischen Dokumentation ist; die Kommission legt dafür ein Muster fest.

Schwerwiegende Vorfälle

Kommt es zu einem schwerwiegenden Vorfall, muss der Anbieter ihn der Marktüberwachungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats melden (Art. 73). Die Grundfrist beträgt 15 Tage ab Kenntnis. Bei einem weitverbreiteten Verstoss oder einem schwerwiegenden Vorfall in kritischer Infrastruktur verkürzt sie sich auf zwei Tage, im Todesfall auf zehn Tage. Wo nötig, ist zunächst eine unvollständige Erstmeldung zulässig, die später ergänzt wird.

Die Rolle der Betreiber

Betreiber überwachen den Betrieb anhand der Gebrauchsanweisung und informieren den Anbieter, wenn sie Risiken erkennen oder ein schwerwiegender Vorfall eintritt. Ohne diese Rückmeldung bleibt das Monitoring des Anbieters blind. Verträge zwischen Anbieter und Betreiber sollten deshalb regeln, welche Daten zurückfliessen und wie schnell.

Technische Umsetzung

Monitoring ist zuerst eine Frage der Observability: Protokolle der Eingaben und Ausgaben im erlaubten Umfang, Metriken zu Fehlerraten und Abweichungen, Rückmeldungen der Nutzer, ein Ablauf für Eskalationen. Für generative Komponenten gehört eine laufende Evaluation gegen ein festes Testset dazu, damit Verschlechterungen nach Modellwechseln auffallen. Datenschutz begrenzt, was protokolliert werden darf; die Lösung ist eine bewusste Auswahl, nicht ein Verzicht.

Zeitpunkt

Die Pflichten sind Teil der Hochrisiko-Anforderungen, die nach dem Digital-Omnibus für Systeme nach Anhang III ab Dezember 2027 gelten. Wer ein solches System entwickelt, sollte das Monitoring von Anfang an in die Architektur einplanen; nachträglich eingebaut wird es teurer und lückenhafter. Unser Angebot zur Hochrisiko-Konformität umfasst diesen Teil.

Quellen und Grundlagen

Rechtsstand Oktober 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

EU AI Act ist unser Fachgebiet

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