Die Schweizer Altersvorsorge ruht auf drei Säulen, und für Gründerinnen ist entscheidend, welche davon greifen — das hängt daran, ob man als selbstständig oder als angestellt gilt. Diese Einordnung wird oft als Formalie behandelt und hat erhebliche Folgen.
Die Einordnung entscheidet über alles Weitere
Wer eine Einzelfirma führt, gilt als selbstständig erwerbend. Wer eine GmbH oder AG führt und dort angestellt ist, gilt als unselbstständig — auch als Alleininhaberin.
Die Ausgleichskasse entscheidet über diese Einordnung, und sie folgt dabei nicht der Selbstbezeichnung. Wer als Selbstständiger überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, wird unter Umständen als unselbstständig eingestuft, mit rückwirkenden Beitragsfolgen für beide Seiten.
Erste Säule
Die staatliche Vorsorge ist obligatorisch für alle. Selbstständige zahlen den Beitrag vollständig selbst, mit einem Satz, der bei niedrigen Einkommen sinkt. Angestellte teilen ihn mit dem Arbeitgeber.
Wichtig ist die Vollständigkeit der Beitragsjahre. Eine Lücke führt zu einer dauerhaft gekürzten Rente, und die Kürzung ist erheblich. Wer eine Phase ohne Erwerbstätigkeit hat, sollte prüfen, ob ein Mindestbeitrag als Nichterwerbstätige zu leisten ist.
Der häufigste Fehler bei Gründungen ist die verspätete Anmeldung. Die Beiträge werden rückwirkend geschuldet, und die Nachzahlung trifft oft in eine Phase, in der Liquidität knapp ist.
Zweite Säule
Die berufliche Vorsorge ist für Angestellte ab einer bestimmten Lohnhöhe obligatorisch. Für Selbstständige ist sie freiwillig — und genau das ist die Lücke, die bei Einzelfirmen entsteht.
Für Inhaberinnen einer GmbH bedeutet die Anstellung, dass sie in die zweite Säule einzahlen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einzelfirma und ein Argument, das in Rechtsformvergleichen oft fehlt.
Der Punkt, der mit der Lohn-Dividenden-Frage zusammenhängt: Die Beiträge bemessen sich am Lohn. Wer sich fast nur über Dividenden bezahlt, baut kaum berufliche Vorsorge auf — die kurzfristige Ersparnis geht zulasten der langfristigen Absicherung.
Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung sind steuerlich abzugsfähig und für Gründerinnen mit schwankendem Einkommen ein wirksames Instrument in guten Jahren.
Dritte Säule
Die private Vorsorge ist freiwillig. Die gebundene Form erlaubt einen Abzug bis zu einem jährlichen Höchstbetrag, der für Selbstständige ohne zweite Säule deutlich höher liegt als für Angestellte.
Für Selbstständige ohne berufliche Vorsorge ist die dritte Säule damit das zentrale Instrument. Für Angestellte mit zweiter Säule ist sie eine Ergänzung.
Was Selbstständige nicht haben
Zwei Absicherungen fehlen. Erstens die Arbeitslosenversicherung — Selbstständige sind nicht versichert und erhalten bei Aufgabe der Tätigkeit keine Leistungen.
Zweitens die automatische Absicherung bei Invalidität und für Hinterbliebene über die zweite Säule. Was die erste Säule leistet, deckt in vielen Fällen den Bedarf nicht.
Für Personen mit familiärer Verantwortung ist das der Punkt, an dem sich eine bewusste Entscheidung lohnt — entweder über eine freiwillige zweite Säule oder über private Absicherung.
Was in den ersten Wochen zu tun ist
Anmeldung bei der Ausgleichskasse, und zwar sofort. Klärung, ob die Tätigkeit als selbstständig anerkannt wird — bei wenigen Auftraggebern ist das keine Selbstverständlichkeit.
Bei einer GmbH: Anmeldung als Arbeitgeberin, Abschluss der Unfallversicherung und, ab der massgeblichen Lohnhöhe, Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung.
Und in beiden Fällen: eine bewusste Entscheidung über die dritte Säule, bevor das erste Jahr um ist. Der Abzug ist jahresbezogen und lässt sich nicht nachholen.

