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EU AI Act

Der EU AI Act und die Schweiz: wann Schweizer Unternehmen betroffen sind und welchen Weg der Bundesrat geht

Wann der AI Act Schweizer Unternehmen erfasst, welchen Weg der Bundesrat geht und was das DSG für KI heute schon verlangt.

Leutrim Miftaraj
Leutrim Miftaraj
Gründer & CEO
·Aktualisiert ·7 min Lesezeit

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und übernimmt den AI Act nicht. Für viele Schweizer Unternehmen ist die Verordnung trotzdem verbindlich, weil sie an den Markt und an die Wirkung anknüpft, nicht an den Sitz. Gleichzeitig entwickelt die Schweiz einen eigenen Ansatz. Wer in beiden Räumen tätig ist, muss beides kennen.

Wann der AI Act Schweizer Unternehmen erfasst

Der AI Act gilt für Anbieter, die KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, wo sie ansässig sind. Er gilt zudem für Anbieter und Betreiber in Drittstaaten, wenn die vom System erzeugte Ausgabe in der EU verwendet wird. Typische Fälle: Ein Schweizer SaaS-Anbieter verkauft ein Produkt mit KI-Funktion an Kunden in Deutschland — er ist Anbieter im Sinne des AI Act. Ein Schweizer Unternehmen nutzt ein KI-System, um Bewerbungen für eine Stelle in einer EU-Niederlassung zu bewerten — es kann als Betreiber erfasst sein. Ein rein in der Schweiz eingesetztes internes Werkzeug ohne EU-Bezug fällt dagegen nicht darunter.

Was das konkret bedeutet

Für betroffene Schweizer Unternehmen gelten dieselben Pflichten wie für EU-Unternehmen: KI-Kompetenz nach Art. 4, Transparenzpflichten nach Art. 50 und, für Hochrisiko-Systeme, der volle Pflichtenkatalog ab Dezember 2027 beziehungsweise August 2028. Anbieter von Hochrisiko-Systemen und von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit Sitz ausserhalb der EU müssen zusätzlich einen Bevollmächtigten in der EU benennen, der als Ansprechpartner für die Behörden dient. Welche Rolle ein Unternehmen pro System hat, beschreibt der Glossareintrag zu Anbieter und Betreiber.

Der Schweizer Weg

Der Bundesrat hat im Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und die dafür nötigen Anpassungen im Schweizer Recht vorzunehmen, möglichst sektoral und nicht mit einem umfassenden KI-Gesetz nach EU-Vorbild. Wo Anpassungen nötig sind, sollen sie in bestehenden Gesetzen erfolgen, ergänzt um rechtlich nicht verbindliche Massnahmen. Eine Vernehmlassungsvorlage ist für Ende 2026 vorgesehen. Für Unternehmen heisst das: In der Schweiz entsteht kein Duplikat des AI Act, wohl aber eine eigene Regulierung, die sich in einzelnen Punkten unterscheiden wird.

Was heute schon gilt: das DSG

Unabhängig von einer KI-Regulierung gilt das revidierte Datenschutzgesetz auch für KI-Anwendungen, sobald Personendaten bearbeitet werden. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat das ausdrücklich festgehalten. Daraus folgen konkrete Pflichten: Transparenz über Zweck und Art der Bearbeitung, Information bei automatisierten Einzelentscheidungen und das Recht der Betroffenen, ihren Standpunkt darzulegen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko sowie die Regeln zur Bekanntgabe ins Ausland, wenn ein KI-Anbieter Daten ausserhalb der Schweiz verarbeitet.

Doppelte Anforderungen praktisch lösen

Für Unternehmen mit EU-Geschäft ist es meist effizient, sich am strengeren Massstab auszurichten und Schweizer Besonderheiten zu ergänzen. Ein gemeinsames KI-Inventar mit Rolle, Risikoklasse nach AI Act und datenschutzrechtlicher Einordnung nach DSG und DSGVO deckt beide Welten ab. KI-Kompetenzmassnahmen nach Art. 4 dienen zugleich dem verantwortungsvollen Umgang mit Personendaten nach DSG. Und Transparenzhinweise bei Chatbots sind auch in der Schweiz gute Praxis.

Was jetzt zu tun ist

1. Prüfen, welche KI-Systeme einen EU-Bezug haben, als Produkt oder über die Verwendung von Ergebnissen.
2. Für diese Systeme Rolle und Risikoklasse nach AI Act bestimmen, etwa mit der Checkliste zur Hochrisiko-Einstufung.
3. Für Hochrisiko-Systeme und GPAI-Modelle die Frage des Bevollmächtigten in der EU klären.
4. Für alle KI-Anwendungen mit Personendaten die Anforderungen des DSG umsetzen.
5. Die Schweizer Vernehmlassung verfolgen und Anpassungsbedarf einplanen.

Den Gesamtzusammenhang beschreibt der Leitfaden zum AI Act 2026. Bei der Umsetzung unterstützen wir im Rahmen der AI-Act-Beratung, mit Sitz in Zug und dem Blick auf beide Rechtsräume.

Über den Autor
Leutrim Miftaraj
Leutrim Miftaraj
Gründer & CEO · Innopulse Consulting

Gründer und leitender Ingenieur von Innopulse Consulting. MSc Innovation Management (FFHS). Autor von „Identity Over Discipline".

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