Die Transparenzpflichten nach Art. 50 sind für die meisten Unternehmen die greifbarste Pflicht des AI Act. Sie gelten nicht nur für Hochrisiko-Systeme, sondern für gewöhnliche Chatbots, Bildgeneratoren und KI-gestützte Texte. Seit dem 2. August 2026 sind sie anwendbar; der Digital-Omnibus, die Verordnung (EU) 2026/1744, hat dieses Datum nicht verschoben. Dieser Beitrag beschreibt, wer was offenlegen muss und wie die Umsetzung aussieht.
Vier Pflichten, zwei Rollen
Art. 50 enthält Pflichten für Anbieter und Betreiber. Anbieter müssen sicherstellen, dass Menschen erfahren, wenn sie direkt mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Anbieter generativer Systeme müssen deren Ausgaben — Text, Bild, Audio, Video — maschinenlesbar kennzeichnen, sodass sie als künstlich erzeugt erkennbar sind. Betreiber von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen die betroffenen Personen informieren. Und Betreiber müssen Deepfakes offenlegen sowie KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen.
Der Chatbot-Hinweis
Ein Support-Chat, ein Assistent in einer Anwendung, ein Telefonbot: Wer mit einer KI spricht, muss das wissen. Der Hinweis gehört an den Anfang der Interaktion und muss klar und erkennbar sein, nicht versteckt in Nutzungsbedingungen. Ausnahme ist der Fall, in dem es für eine verständige Person offensichtlich ist, dass sie mit einer KI interagiert. Wer sich darauf stützt, sollte die Einschätzung festhalten; im Zweifel ist ein kurzer Hinweis die sicherere und vertrauensbildende Lösung.
Maschinenlesbare Kennzeichnung
Die Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 trifft die Anbieter generativer Systeme, also die Hersteller der Modelle und Werkzeuge, nicht die Unternehmen, die sie nutzen. Sie muss so wirksam, interoperabel und robust sein, wie es der Stand der Technik erlaubt, etwa über Metadaten, Wasserzeichen oder Kombinationen davon. Die Kommission hat im Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht und im Juli 2026 Leitlinien zu Art. 50 verabschiedet. Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026; neue Systeme müssen ab dem ersten Tag kennzeichnen.
Deepfakes und KI-Texte
Wer als Betreiber Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die realen Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sind, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert sind. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine Offenlegung, die die Darstellung nicht beeinträchtigt. Für KI-generierte Texte gilt die Offenlegungspflicht, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren — es sei denn, ein Mensch hat sie geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung. Ein Unternehmensblog, dessen Beiträge von einer verantwortlichen Person geprüft werden, ist damit anders zu beurteilen als ein automatisch veröffentlichter Nachrichtenstrom.
Was vor und nach August 2026 gilt
Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. KI-generierte Texte, die nach diesem Datum veröffentlicht werden, unterliegen der Offenlegungspflicht aber auch dann, wenn sie früher erzeugt wurden. Für die Übergangsfrist bei der maschinenlesbaren Kennzeichnung gilt: Sie betrifft nur Anbieter und nur Systeme, die bereits auf dem Markt waren. Die Offenlegungspflichten der Betreiber gelten ohne Übergangsfrist.
Sanktionen
Verstösse gegen Art. 50 fallen unter die mittlere Stufe des Bussgeldkatalogs: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, für KMU jeweils der niedrigere Betrag. Durchgesetzt wird seit August 2026 von den nationalen Marktüberwachungsbehörden.
Umsetzung in fünf Schritten
1. Alle Stellen erfassen, an denen Menschen mit KI interagieren oder KI-Inhalte veröffentlicht werden: Chat, Telefon, E-Mail-Antworten, Website, Social Media, Marketingmaterial.
2. Pro Stelle die Rolle bestimmen: Sind Sie Anbieter des Systems oder Betreiber eines fremden Werkzeugs?
3. Den Chatbot-Hinweis an allen Interaktionspunkten sichtbar umsetzen.
4. Eine Regel für veröffentlichte KI-Inhalte festlegen: Wer prüft, wer trägt die redaktionelle Verantwortung, wann wird gekennzeichnet?
5. Bei Tool-Anbietern klären, ob ihre Systeme maschinenlesbar kennzeichnen oder unter die Übergangsfrist fallen, und das Ergebnis dokumentieren.
Die Pflichten im Überblick erklärt der Glossareintrag zu den Transparenzpflichten nach Art. 50; wie Art. 50 in den Gesamtzusammenhang passt, zeigt der Leitfaden zum AI Act 2026. Für die Einordnung einzelner Systeme eignet sich AI Risk Check.

