Wer einer Anwältin, einem Notar oder einer Ärztin etwas anvertraut, muss sich darauf verlassen können, dass es nicht weitergegeben wird. Das Berufsgeheimnis schützt dieses Vertrauen — und damit die Voraussetzung dafür, dass diese Berufe ihre Aufgabe überhaupt erfüllen können.
Wer ihm untersteht
Art. 321 des Strafgesetzbuchs nennt unter anderem Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren sowie Ärzte und weitere Gesundheitsberufe — jeweils mit ihren Hilfspersonen. Treuhänder ohne Revisionsfunktion fallen nicht unter Art. 321, sind aber vertraglich und je nach Tätigkeit gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, etwa über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Was geschützt ist
Geschützt sind Geheimnisse, die der Berufsperson in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurden oder die sie in Ausübung des Berufs wahrgenommen hat. Dazu gehört bei Anwältinnen und Anwälten bereits die Tatsache, dass ein Mandat besteht. Die Pflicht endet nicht mit dem Mandat oder der Berufsausübung.
Wann eine Offenbarung zulässig ist
Eine Offenbarung ist nicht strafbar, wenn die berechtigte Person einwilligt oder die vorgesetzte Behörde oder Aufsichtsbehörde sie auf Gesuch schriftlich bewilligt hat. Vorbehalten bleiben gesetzliche Melde- und Auskunftspflichten. Die Verletzung ist ein Antragsdelikt.
Bedeutung für Cloud, KI und Dienstleister
Kanzleien und Praxen arbeiten mit IT-Dienstleistern, Cloud-Diensten und zunehmend mit KI-Werkzeugen. Werden dabei Mandats- oder Patienteninformationen zugänglich, muss das Berufsgeheimnis gewahrt bleiben: Dienstleister sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten, erhalten nur den nötigen Zugang und dürfen die Informationen nicht für eigene Zwecke verwenden, etwa zum Training von Modellen. Ob und unter welchen Bedingungen ein externer Dienst eingesetzt werden darf, ist eine berufsrechtliche Beurteilung der Berufsperson. Die praktischen Schritte beschreibt die Checkliste zum KI-Einsatz in Kanzleien.
Verhältnis zum Datenschutz
Berufsgeheimnis und Datenschutz gelten nebeneinander. Das Datenschutzgesetz regelt den Umgang mit Personendaten allgemein; das Berufsgeheimnis geht in seinem Bereich weiter und schützt auch Informationen, die keine Personendaten sind, etwa Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmensmandanten. Die Einordnung für den KI-Einsatz beschreibt der Beitrag KI in Kanzleien und Treuhandbüros.
