Familienstiftungen haben in der Schweiz eine lange Geschichte und einen engen Rahmen. Wer an Stiftungen nach liechtensteinischem Vorbild denkt, die weitgehend frei für die Familie eingesetzt werden können, wird vom Schweizer Recht enttäuscht. Die Schweizer Familienstiftung ist ein Instrument für bestimmte Zwecke, nicht ein allgemeines Vermögensvehikel.
Zulässige Zwecke
Nach Art. 335 ZGB kann ein Vermögen mit einer Familie verbunden werden, um die Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder ähnliche Zwecke zu bestreiten. Gemeint sind Leistungen in bestimmten Lebenslagen: Ausbildung, Start ins Erwerbsleben, Heirat, Notlagen. Eine Stiftung, die den Begünstigten ohne solche Voraussetzungen laufend Mittel für den allgemeinen Lebensunterhalt ausrichtet, gilt nach der Rechtsprechung als unzulässige Unterhaltsstiftung.
Handelsregister und Aufsicht
Lange waren Familienstiftungen von der Eintragung ins Handelsregister befreit. Seit der Umsetzung der GAFI-Empfehlungen 2016 müssen sie eingetragen sein; bestehende Stiftungen hatten dafür eine Übergangsfrist bis Ende 2020. Anders als klassische Stiftungen unterstehen Familienstiftungen keiner staatlichen Stiftungsaufsicht. Die Verantwortung für die Einhaltung von Zweck und Statuten liegt damit beim Stiftungsrat, und Fehler fallen oft erst bei einem Konflikt in der Familie auf.
Familienstiftung und TJPG
Stiftungen sind vom Transparenzregister nach dem TJPG ausgenommen. Das heisst nicht, dass niemand nach den Berechtigten fragt. Banken und Finanzintermediäre stellen bei Stiftungen fest, wer gestiftet hat, wer im Stiftungsrat sitzt und wer begünstigt ist; in der Praxis mit Formular S. Gesellschaften, die von einer Stiftung gehalten werden, können ihrerseits meldepflichtig sein.
Ausländische Stiftungen und Trusts
Wegen des engen Schweizer Rahmens nutzen Familien häufig ausländische Stiftungen, insbesondere liechtensteinische, oder Trusts. Für die Verwaltung bedeutet das: unterschiedliche Rechtsordnungen, unterschiedliche Register und unterschiedliche Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten in derselben Familie. Der UBO-Vergleich über Jurisdiktionen zeigt, warum eine einzige Schwelle dafür nicht reicht.
Operative Pflichten
Eine Familienstiftung braucht Stiftungsratsbeschlüsse, eine Dokumentation jeder Ausschüttung mit Bezug zum Stiftungszweck, eine Buchführung und eine aktuelle Liste der Begünstigten. Diese Unterlagen gehören zum Mandat der Familie, nicht in einen separaten Ordner, weil sie für die Konsolidierung und für Nachfolgefragen gebraucht werden.
