Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, kurz TJPG, ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. Am selben Tag hat das schweizerische Transparenzregister den Betrieb aufgenommen. Die Schweiz schliesst damit zu den meisten europäischen Staaten auf, die ein zentrales Register der wirtschaftlich Berechtigten bereits kennen. Parallel ist die Revision des Geldwäschereigesetzes in Kraft getreten.
Wer meldepflichtig ist
Erfasst sind juristische Personen nach Schweizer Recht, etwa Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften. Dazu kommen ausländische juristische Personen mit Bezug zur Schweiz: wenn sie eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben, ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt oder sie Grundeigentum in der Schweiz halten. Ausgenommen sind unter anderem börsenkotierte Gesellschaften, Vereine und Stiftungen.
Wer als wirtschaftlich berechtigt gilt
Massgeblich ist Art. 4 TJPG. Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert, indem sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält, oder die sie auf andere Weise kontrolliert. Lässt sich keine solche Person feststellen, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt. Die Logik entspricht dem, was die Praxis bisher als Kontrollinhaber kannte.
Was die Gesellschaft tun muss
Die meldepflichtige Rechtseinheit muss ihre wirtschaftlich Berechtigten identifizieren, deren Identität überprüfen, die Angaben dokumentieren und sie über die Plattform EasyGov an das Register melden. Neu gegründete Gesellschaften melden innert eines Monats nach der Eintragung ins Handelsregister, Änderungen sind ebenfalls innert Monatsfrist zu melden. Für bestehende Rechtseinheiten laufen seit dem 1. Oktober 2026 Übergangsfristen, die laut Bundesamt für Justiz je nach Konstellation zwischen einem Monat und zwei Jahren liegen; ausländische juristische Personen haben für die Erstmeldung sechs Monate. Eintrag und Meldung sind kostenlos.
Wer ins Register sieht
Das Register ist nicht öffentlich. Zugriff haben bestimmte Behörden sowie Finanzintermediäre und Beratende im Rahmen ihrer Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Geführt wird es vom Bundesamt für Justiz; eine Kontrollstelle beim Eidgenössischen Finanzdepartement prüft Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Einträge. Einzelne Funktionen, etwa die Gesamtregisterabfrage und die Unterschiedsmeldung, schaltet das BJ erst zu einem späteren Zeitpunkt frei.
Was sich gegenüber dem Obligationenrecht ändert
Die bisherigen gesellschaftsinternen Meldepflichten nach Art. 697j ff. und Art. 790a OR werden mit dem TJPG aufgehoben. Wer diese Pflichten korrekt erfüllt hat, kann sich unter Umständen auf das Übergangsrecht (Art. 49 TJPG) stützen, sofern die Angaben noch aktuell sind. Der Unterschied ist grundsätzlich: Früher führte die Gesellschaft ein internes Verzeichnis, heute meldet sie an ein Bundesregister, das kontrolliert wird.
Bedeutung für Treuhänder und Family Offices
Familienholdings und Beteiligungsgesellschaften sind typischerweise meldepflichtig, Stiftungen nicht. Wer Strukturen für Familien verwaltet, muss deshalb pro Gesellschaft klären, wer meldet, wer die Angaben liefert und wer Änderungen auslöst, etwa bei einer Erbteilung oder einer Kapitalerhöhung. Für Finanzintermediäre ist das Register eine zusätzliche Quelle bei der eigenen Abklärung, aber kein Ersatz dafür. Die praktische Umsetzung beschreibt unsere Checkliste zur Transparenzregister-Meldung.
