Sanktionen sind Zwangsmassnahmen gegen Staaten, Organisationen und Personen. In der Schweiz beruhen sie auf dem Embargogesetz und den darauf gestützten Verordnungen des Bundesrates; das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt die betroffenen Personen und Organisationen in seiner Sanktionsdatenbank. Wer Vermögen verwaltet oder Strukturen betreut, muss sicherstellen, dass er keine Mittel für sanktionierte Personen bereitstellt.
Welche Listen relevant sind
Für Schweizer Finanzintermediäre sind die SECO-Listen verbindlich. Die Schweiz übernimmt zahlreiche Sanktionen der EU, etwa im Zusammenhang mit Russland, aber nicht automatisch und nicht immer im selben Zeitpunkt. Daneben spielen UN-Sanktionen eine Rolle und, sobald US-Dollar oder US-Bezug im Spiel sind, die Listen des amerikanischen OFAC — nicht weil sie in der Schweiz direkt gelten, sondern weil Banken und Gegenparteien sie anwenden.
Wann geprüft wird
Bei der Aufnahme einer Beziehung, für die Vertragspartei und alle wirtschaftlich Berechtigten, Bevollmächtigten und Organe. Bei jeder Aktualisierung der Listen, gegen den gesamten Bestand, denn eine Person, die gestern sauber war, kann heute gelistet sein. Und bei Transaktionen, für Gegenparteien und Begünstigte. Gerade der zweite Punkt wird in kleinen Strukturen oft übersehen: Ein einmaliges Screening bei der Aufnahme ist kein Sanktionsscreening, sondern eine Momentaufnahme.
Warum exakte Treffer nicht reichen
Namen werden unterschiedlich transliteriert, Vornamen abgekürzt, Gesellschaften umfirmiert. Ein Abgleich, der nur exakte Übereinstimmungen findet, übersieht die relevanten Fälle. Unscharfe Suche findet sie, erzeugt aber Falschtreffer. Die Lösung ist kein schärferer Algorithmus, sondern ein Ablauf: Treffer werden anhand zusätzlicher Merkmale wie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Registernummer geprüft, und die Entscheidung wird mit Begründung festgehalten.
Was bei einem echten Treffer geschieht
Bestätigt sich ein Treffer, greifen die Pflichten der jeweiligen Verordnung, typischerweise das Sperren der Vermögenswerte und die Meldung an das SECO. Parallel ist zu prüfen, ob ein Verdacht nach dem Geldwäschereigesetz vorliegt, der eine Verdachtsmeldung erfordert. Diese Abläufe sollten vorab beschrieben sein; im Ernstfall ist keine Zeit, sie zu erfinden.
Screening im Verbund
Sanktionsscreening steht selten allein. Es wird zusammen mit der Prüfung auf politisch exponierte Personen und dem Adverse-Media-Screening durchgeführt. Die drei Prüfungen beantworten unterschiedliche Fragen, sollten aber in einem gemeinsamen, dokumentierten Ergebnis pro Person zusammenlaufen. Wie intensiv geprüft wird, bestimmt der risikobasierte Ansatz.
