Die Meldestelle für Geldwäscherei, kurz MROS, ist beim Bundesamt für Polizei (fedpol) angesiedelt und die Schweizer Financial Intelligence Unit. Sie nimmt Verdachtsmeldungen entgegen, analysiert sie und leitet sie bei Bedarf an die Strafverfolgungsbehörden weiter. Für Finanzintermediäre ist die Meldung der Moment, in dem die laufende Sorgfalt in eine Handlung mit Rechtsfolgen übergeht.
Meldepflicht und Melderecht
Wer weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass Vermögenswerte einer Geschäftsbeziehung mit Geldwäscherei, einem Verbrechen, einem qualifizierten Steuervergehen, einer kriminellen Organisation oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, muss melden (Art. 9 GwG). Daneben besteht ein Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB für Wahrnehmungen, die diese Schwelle nicht erreichen. Der Unterschied ist wichtig: Die Pflicht verlangt eine Meldung, das Recht erlaubt sie.
Wann ein Verdacht begründet ist
Ein Verdacht ist begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die sich auch nach den zusätzlichen Abklärungen nicht ausräumen lassen. Ein einzelnes ungewöhnliches Merkmal genügt meist nicht; eine Kombination — eine unplausible Mittelherkunft, wechselnde Erklärungen, ein Treffer im Adverse-Media-Screening — kann genügen. Die Abklärung vor der Meldung ist kein Ermessen, sondern Pflicht nach Art. 6 GwG.
Der Ablauf
Gemeldet wird elektronisch über das System goAML der MROS. Die Meldung beschreibt die Geschäftsbeziehung, die beteiligten Personen, die verdächtigen Vorgänge und die Gründe des Verdachts, mit den relevanten Unterlagen. Intern sollte klar sein, wer entscheidet, wer meldet und wer informiert wird. In kleinen Strukturen ist das selten geregelt, bis es nötig ist.
Nach der Meldung
Ab der Meldung gilt ein Informationsverbot: Weder die betroffene Person noch Dritte dürfen über die Meldung informiert werden (Art. 10a GwG). Je nach Fall greifen weitere Pflichten, etwa zu Vermögenssperre und Kundenaufträgen; sie richten sich nach dem Gesetz und den Weisungen der SRO oder Aufsicht. Wer in gutem Glauben meldet, ist straf- und zivilrechtlich geschützt (Art. 11 GwG).
Was in der Akte stehen muss
Die Abklärungen, die zum Verdacht geführt haben, die Entscheidung mit Datum und Verantwortlichem, die Meldung selbst und die Folgekommunikation. Auch die Entscheidung, nicht zu melden, gehört begründet in die Akte. Ein lückenloser Audit-Trail schützt in beide Richtungen: gegen den Vorwurf, einen Verdacht ignoriert zu haben, und gegen den Vorwurf, leichtfertig gemeldet zu haben.
