Der unabhängige oder externe Vermögensverwalter ist eine Schweizer Besonderheit mit langer Tradition. Er trifft Anlageentscheidungen für seine Kunden, hält deren Vermögen aber nicht selbst: Die Werte liegen bei einer Depotbank, und der Verwalter handelt mit einer beschränkten Verwaltungsvollmacht. Viele Family Offices arbeiten mit solchen Verwaltern zusammen oder sind selbst so organisiert.
Bewilligung nach FINIG
Mit dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG), in Kraft seit dem 1. Januar 2020, wurden Vermögensverwalter und Trustees bewilligungspflichtig. Sie brauchen eine Bewilligung der FINMA, die an Anforderungen zu Organisation, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, Eigenmitteln und Risikomanagement geknüpft ist. Die Übergangsfrist für bestehende Verwalter ist Ende 2022 abgelaufen.
Aufsichtsorganisation statt SRO
Die laufende Aufsicht übt nicht die FINMA selbst aus, sondern eine von ihr bewilligte Aufsichtsorganisation (AO). Diese überwacht auch die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes. Das unterscheidet Vermögensverwalter von anderen Finanzintermediären, die sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Wer beide Modelle in einer Gruppe hat, etwa Vermögensverwaltung und Treuhanddienstleistungen, muss die Zuständigkeiten sauber trennen.
Geldwäscherei- und Verhaltenspflichten
Vermögensverwalter sind Finanzintermediäre im Sinne des Geldwäschereigesetzes: Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten, Risikoeinstufung, zusätzliche Abklärungen, Dokumentation, Meldepflicht. Hinzu kommen die Verhaltensregeln des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), etwa zu Information, Angemessenheit und Eignung sowie Dokumentation. Die Depotbank führt ihre eigene Sorgfalt durch; sie ersetzt die des Verwalters nicht.
Der operative Alltag
Ein typischer Verwalter arbeitet mit mehreren Depotbanken, oft für dieselbe Familie. Daraus entstehen die bekannten Aufgaben: Positionen und Transaktionen aus verschiedenen Quellen zusammenführen, abgleichen, bewerten, berichten und fakturieren. Dazu kommt die Pflege von Vollmachten, Profilen und Dokumenten pro Mandat. Gerade in kleinen Häusern frisst diese Arbeit mehr Zeit als die Anlagetätigkeit selbst.
Seit der GwG-Revision 2026
Die seit Oktober 2026 geltende Revision erweitert den Kreis der Verpflichteten auf bestimmte Beratungstätigkeiten. Für bewilligte Vermögensverwalter ändert sich der Grundsatz nicht, aber wer zusätzlich beratend tätig ist, etwa bei der Errichtung von Strukturen, sollte prüfen, ob diese Tätigkeit neu erfasst ist. FINMA-Beaufsichtigte, die am 1. Oktober 2026 als Beratende tätig waren, müssen dies der FINMA bis zum 1. Dezember 2026 melden.
