Ein Transparenzregister beantwortet eine einzige Frage: Welche natürlichen Personen stehen letztlich hinter einer Gesellschaft? Gemeint sind die wirtschaftlich Berechtigten, nicht die formellen Eigentümer, die oft selbst wieder Gesellschaften sind. Die Register sind ein Kernbaustein der internationalen Geldwäschereibekämpfung nach den Standards der FATF.
Die Schweiz seit Oktober 2026
Mit dem TJPG hat die Schweiz am 1. Oktober 2026 ein zentrales Register eingeführt. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt, die Meldungen laufen über EasyGov, und die Daten liegen auf einem Server in der Schweiz. Das Register ist nicht öffentlich: Einsicht haben bestimmte Behörden sowie Finanzintermediäre und Beratende im Rahmen ihrer Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Eine Kontrollstelle beim Finanzdepartement prüft die Einträge.
Deutschland, Österreich, Liechtenstein
Deutschland führt sein Transparenzregister auf Grundlage des Geldwäschegesetzes; seit August 2021 ist es als Vollregister ausgestaltet, Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten also aktiv eintragen. Österreich führt das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG beim Finanzministerium. Liechtenstein führt das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (VwbP). Für Strukturen, die über mehrere dieser Länder verteilt sind, ist mit mehreren Meldestellen, abweichenden Formularen und eigenen Fristen zu rechnen.
Öffentlich oder nicht
Ursprünglich verlangte das EU-Recht öffentlich einsehbare Register. Der Europäische Gerichtshof hat den allgemeinen öffentlichen Zugang im November 2022 für unvereinbar mit den Grundrechten auf Privatleben und Datenschutz erklärt (verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20). Seither ist der Zugang in der EU an ein berechtigtes Interesse gebunden. Die Schweiz hat ihr Register von Beginn an nicht öffentlich ausgestaltet. Die neue EU-Geldwäschereiverordnung, die AMLR, regelt den Zugang ab 2027 einheitlich.
Was ein Registereintrag nicht leistet
Ein Eintrag ist eine Selbstauskunft der Gesellschaft, auch wenn er kontrolliert wird. Für Banken, Treuhänder und Vermögensverwalter bleibt die eigene Abklärung Pflicht: Wer eine Geschäftsbeziehung führt, muss den wirtschaftlich Berechtigten selbst feststellen und plausibilisieren, etwa mit Formular A oder im Rahmen von KYB. Das Register ist eine zusätzliche Quelle, mit der man die eigene Feststellung abgleicht. Weichen die Angaben ab, ist das ein Anlass für Rückfragen, nicht für stilles Übernehmen.
Praktische Folgen für Strukturen
Für Familien mit mehreren Gesellschaften entsteht eine laufende Pflege: Jede Änderung in der Kontrolle — eine Erbteilung, eine Schenkung von Anteilen, eine neue Zwischenholding — kann eine Meldung auslösen. Wer die Struktur einmal sauber dokumentiert hat, meldet Änderungen als Routine. Wer sie in verstreuten Unterlagen führt, rekonstruiert bei jeder Meldung von vorne.
