Datenschutzberatung in Bern
Aktualisiert: 2026-10
Berner Verbände, Stiftungen und Non-Profit-Organisationen verwalten oft über Jahre gewachsene Daten von Mitgliedern, Spenderinnen, Freiwilligen und Teilnehmenden. Wir bringen diese Datenbestände in Ordnung: klare Zwecke, saubere Einwilligungen für Newsletter und Fundraising, Löschfristen und eine Dokumentation, die eine kleine Geschäftsstelle pflegen kann.
Ihr Einzugsgebiet: Bern
In Bern sitzen besonders viele Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen. Ihre Datenbestände sind typischerweise verteilt: eine Mitgliederverwaltung, ein Newsletter-Tool, Tabellen mit Spenderinnen und Spendern, Anmeldelisten von Veranstaltungen, dazu E-Mail-Verteiler aus früheren Kampagnen. Oft ist unklar, wer wofür eingewilligt hat und welche Daten längst gelöscht sein müssten.
Für solche Organisationen geht es weniger um komplexe Technik als um Ordnung und Nachvollziehbarkeit, die mit begrenzten Ressourcen funktioniert. Wir arbeiten von Zug aus und kommen für Workshops mit Geschäftsstelle und Vorstand nach Bern.
Wie wir liefern
Datenbestände zusammenführen
Mitglieder-, Spender- und Teilnehmerdaten erfassen und Doppelungen bereinigen.
Einwilligungen sauber
Für Newsletter und Fundraising nachvollziehbar festhalten, wer wofür eingewilligt hat.
Löschen mit Regel
Fristen für ehemalige Mitglieder, Teilnehmende und inaktive Kontakte festlegen und umsetzen.
Für kleine Geschäftsstellen
Dokumentation und Abläufe, die ohne Datenschutzabteilung gepflegt werden können.
Warum Innopulse
- —Pragmatische Umsetzung für begrenzte Ressourcen.
- —Erfahrung mit Verbands- und Mitgliederstrukturen.
- —Klare Abgrenzung zur Rechtsberatung.
Übergeordnete Leistung: Datenschutzberatung
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Häufige Fragen
Dürfen wir Mitgliedern einen Newsletter schicken?
Mitglieder über Vereinsangelegenheiten zu informieren ist in der Regel zulässig. Für Werbung, Fundraising an Externe oder die Weitergabe an Dritte braucht es meist eine Einwilligung oder eine andere klare Grundlage.
Wie lange dürfen wir Spenderdaten aufbewahren?
So lange, wie es der Zweck erfordert und gesetzliche Aufbewahrungspflichten, etwa für Buchhaltungsbelege, es verlangen. Danach sind sie zu löschen oder zu anonymisieren.
Braucht ein Verband ein Bearbeitungsverzeichnis?
Organisationen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind meist befreit, ausser sie bearbeiten besonders schützenswerte Daten in grossem Umfang — etwa Gesundheitsdaten bei Patientenorganisationen.
